Wann

Am besten wird ein Schlichtungsgremium bereits bei Vertragsabschluss eingesetzt. Allein die Tatsache, dass es eine Schlichtungskommission gibt, hilft häufig bereits, dass sich Bauleitung und Unternehmer im direkten Gespräch einigen. Selbstverständlich ist es auch nicht zu spät, die oder den Schlichter erst zu berufen, wenn Meinungsverschiedenheiten nicht im direkten Gespräch zwischen den Beteiligten gelöst werden können.

Bei Vertragsabschluss («a priori»)

Die wohl beste Lösung wäre es, eine Streitschlichtung bereits bei Vertrags­abschluss einzusetzen, d.h. bevor es überhaupt Meinungsverschiedenheiten gibt. Der oder die Schlichter besuchen regelmässig, beispielsweise zweimal jährlich, die Baustelle, um sich über den Arbeitsfortgang zu ori­­entieren. Allein die Tatsache, dass alle Beteiligten wissen, dass ein «Ernstfall» von Dritten, den Schlichtern, beurteilt wird, bringt die Parteien erfahrungsgemäss von sich aus dazu, sich ohne die Schlichter zu einigen.

Wenn ein Streit eskaliert («ad hoc»)

Selbstverständlich ist es möglich, den oder die Schlichter erst zu beauftragen, wenn sich die Parteien über Vergütungs- und/oder Bauzeit­fra­gen nicht einigen können.

Empfehlung: erst, wenn der Baustellenentscheidungsweg keine Einigung brachte 

Sinnvollerweise wird eine Schlichtungsvereinbarung mit einem zwei- oder dreistufigen Baustellenentscheidungsweg kombiniert.

Die Stufen des Baustellenentscheidungswegs

Stufe 1

Bauleiter und Bauführer versuchen, vorausgesetzt sie sind mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet, die Meinungsverschiedenheit zu lösen. Dafür ist eine Frist, beispielsweise vier Wochen, zu vereinbaren.

Stufe 2

Gelingt es Bauleiter und Bauführer nicht, sich innerhalb der vereinbarten Frist zu einigen, ist die Differenz von den Vorgesetzten der beiden zu bearbeiten ( z.B. Oberbauleiter, Abteilungsleiter). Diesen wird dafür wiederum eine Zeitlimite von beispielsweise vier Wochen eingeräumt.

Stufe 3

Können sich Oberbauleiter und Abteilungsleiter nicht innerhalb der Zeitlimite einigen, so kommt es zum Chefgespräch. Erst wenn sich Bauherr und Unternehmer innerhalb der vorgegebenen Frist nicht einigen können, wird das Schlichtungsverfahren eingeleitet.

 

Diagramm Baustellenentscheidungsweg